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23.07.2026

Künstliche Intelligenz ist längst im betrieblichen Alltag angekommen – sei es bei der Texterstellung, Bildbearbeitung oder der Erstellung von Werbematerialien. Mit dem Inkrafttreten weiterer Regelungen des EU AI Acts gelten ab dem 2. August 2026 neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-generierte beziehungsweise bearbeitete Inhalte.

Mit diesem Schreiben möchte die ArGe Medien im ZVEH auf das Thema aufmerksam machen und für eine Kennzeichnung sensibilisieren. Sie stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine individuelle rechtliche Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

Wann besteht Handlungsbedarf?

Ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, hängt nicht davon ab, ob KI eingesetzt wurde, sondern welcher Inhalt veröffentlicht wird und in welchem Zusammenhang.

Besonders relevant sind Inhalte, die für Betrachter wie echte Aufnahmen oder Aussagen wirken können. Dazu zählen insbesondere:

  • KI-generierte oder wesentlich veränderte Bilder
  • KI-generierte Videos
  • künstlich erzeugte Stimmen oder Audios
  • sogenannte Deepfakes, die täuschend echt Personen imitieren

Für klassische Marketingkommunikation besteht demnach nicht automatisch eine Kennzeichnungspflicht.

Werden KI-Tools beispielsweise eingesetzt für:

  • Ideenfindung
  • Recherche
  • Textentwürfe
  • Texte in Social-Media-Beiträgen
  • Newsletter
  • Werbeanzeigen

und erfolgt anschließend eine redaktionelle Prüfung durch einen Menschen, ist eine Kennzeichnung in der Regel nicht erforderlich.

Eine Transparenzpflicht für Texte kann insbesondere dann relevant werden, wenn KI-generierte Inhalte veröffentlicht werden, ohne eine menschliche Prüfung.

Anwendungshilfe

Einsatz von KI

Empfehlung

Ideenfindung, Recherche oder Textentwürfe

In der Regel keine Kennzeichnung erforderlich, sofern der finale Inhalt redaktionell geprüft wird.

KI-generierte Bilder für Social Media oder Werbung

Bei realistischen Motiven oder künstlich erzeugten Personen sollte eine Kennzeichnung sorgfältig geprüft werden.

KI-generierte Videos oder Stimmen

Eine Kennzeichnung sollte grundsätzlich vorgesehen werden.

Bildbearbeitung mit KI (z. B. Freistellen, Retusche oder Hintergrundentfernung)

In der Regel keine Kennzeichnung erforderlich, sofern keine wesentliche Manipulation erfolgt.

 

Praxisbeispiele

Beispiel 1

Eine Social-Media-Anzeige zeigt eine fotorealistische Person, die vollständig mit KI erstellt wurde.

Empfehlung: Kennzeichnung prüfen, da der Eindruck einer echten Person entstehen kann.

Beispiel 2

Ein Newsletter wurde mithilfe von KI vorformuliert und anschließend von Mitarbeitenden vollständig redaktionell überarbeitet und freigegeben.

Empfehlung: In der Regel keine Kennzeichnung erforderlich.

Beispiel 3

Ein Werbevideo nutzt eine künstlich erzeugte Stimme, die wie eine reale Person klingt.

Empfehlung: Kennzeichnung grundsätzlich vorsehen.

Beispiel 4

Ein Produktfoto wurde lediglich per KI freigestellt und farblich optimiert.

Empfehlung: In der Regel keine Kennzeichnung erforderlich.

 

Im Zweifel lieber transparent handeln

Die rechtlichen Anforderungen entwickeln sich derzeit weiter. Daher empfiehlt es sich, den Einsatz von KI im Unternehmen nachvollziehbar zu dokumentieren und Inhalte vor der Veröffentlichung kritisch zu prüfen.

Insbesondere bei realitätsnahen Bildern, Videos oder Stimmen kann eine freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein, um Transparenz gegenüber Kundinnen und Kunden zu schaffen.

Die kann beispielweise mit dem Hinweis „KI generiert“ / „mit KI bearbeitet“ geschehen. Die Europäische Kommission stellt zudem Labels zum Download zur Verfügung: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content

 

Die E-Marke & KI

Die E-Marke oder andere Logos der E-Handwerke sollten prinzipiell nicht mit KI bearbeitet werden, da sie markenrechtlich geschützt sind. Die Logos können nach Bearbeitung oder Generierung mit (kostenfreien) Tools, wie beispielsweise Canva auf dem Bild platziert werden.

 

Weiterführende Informationen

 

Hinweis: Diese Mitgliederinformation dient ausschließlich der allgemeinen Information. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Einzelfällen empfiehlt sich die Einholung einer individuellen rechtlichen Beratung.

 

Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: info@elektroinnung-rww.de oder rufen Sie uns an: 02602 / 1005-0