Das "Recht auf Reparatur" stammt aus einer neuen EU-Richtlinie und muss bis Ende Juli 2026 auch in Deutschland umgesetzt werden. Damit soll Elektroschrott reduziert werden. Hersteller müssen elektrische Geräte auch nach Ablauf der Gewährleistung zu einem angemessenen Preis reparieren, Ersatzteile bereitstellen und Produkte reparierbarer gestalten. Verbraucher haben dadurch mehr Rechte, Unternehmen mehr Pflichten.
Hier die Details.
Was ist geregelt?
- Es gibt eine Reparaturpflicht: Hersteller müssen Reparaturen für bestimmte Produkte für einen bestimmten Zeitraum anbieten.
- Angemessene Preise: Reparaturen dürfen nicht unangemessen teuer sein.
- Ersatzteilversorgung: Hersteller müssen Ersatzteile für mindestens 7 Jahre bevorraten, Lieferung innerhalb von 10 Tagen.
- Reparierbarkeit: Produkte müssen so konstruiert sein, dass sie mit Standardwerkzeugen repariert werden können, z.B. Akkus müssen austauschbar sein.
- Information: Zugang zu Reparaturinformationen und Software für Verbraucher und Werkstätten
Für welche Geräte soll das Recht auf Reparatur gelten?
- Aktuell sind betroffen: Waschmaschinen, Trockner, Waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, Tablets, Computer ohne Tastatur (sogenannte Slate-Tablets), schnurlose Telefone, E-Roller und E-Bikes.
Was ändert sich kaufrechtlich?
- Wenn der Verbraucher ein mangelhaftes Produkt erworben hat und sich der Mangel innerhalb der Gewährleistungszeit zeigt, wird sich die Dauer der Gewährleistung von zwei auf drei Jahre verlängern, wenn er sich für die Reparatur anstelle einer Ersatzlieferung entscheidet.
- Außerdem müssen alle Waren, die an Verbraucher verkauft werden, im üblichen Rahmen reparierbar sein. Anderenfalls liegt ein Sachmangel vor.
- Besondere Hinweispflicht des Verkäufers: Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung darauf hinweisen, dass er ein Wahlrecht hat zwischen Ersatzlieferung und Reparatur und dass sich die Gewährleistungszeit auf insgesamt 3 Jahre verlängert, sollte er sich für eine Reparatur entscheiden.
Informationspflichten und Europäisches Formular
Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher (B2C) –freiwillig – das Europäische Formular für Reparaturinformationen nutzen. Ein „Reparaturbetrieb“ ist dabei jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt – einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat. Kommt es später zu einem Rechtsstreit, müsste der Reparaturbetrieb bei korrekter Benutzung des Formulars nicht nachweisen, dass er diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen korrekt erteilt hat.
Das deutsche Formular wird vermutlich mit dem Gesetz zum 31.07.2026 veröffentlicht. Es lag zum Zeitpunkt der Verfassung der News noch nicht vor.
Was bedeutet das perspektivisch fürs Handwerk?
Die Handwerksorganisationen bewerten den Gesetzentwurf grundsätzlich positiv. Betriebe könnten von einer steigenden Nachfrage nach Reparaturleistungen profitieren.
Mehr Informationen beim ZDH
Informationen des BMJV